Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der conducting GmbH

Stand: Mai 2025

§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der conducting GmbH (nachfolgend "conducting" genannt) und dem Kunden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, conducting hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (oder in Textform) zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn conducting in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von conducting sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche (oder in Textform erfolgte) Auftragsbestätigung von conducting oder durch die Ausführung der Leistung durch conducting zustande.

(3) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten, soweit dadurch der Wert und die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der von conducting zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von conducting in Schrift- oder Textform sowie etwaigen individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

(2) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch conducting in Schrift- oder Textform.

(3) Conducting ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer gesetzlicher Abgaben, Zölle, Gebühren und Versandkosten, sofern nicht anders ausgewiesen.

(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei conducting.

(3) Bei Zahlungsverzug ist conducting berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Conducting ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.

(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von conducting anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung, Leistungszeit und Gefahrübergang

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von conducting ausdrücklich in Schrift- oder Textform als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von conducting liegende und von conducting nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden conducting für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Versendung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem conducting versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

§ 6 Gewährleistung

(1) Conducting leistet Gewähr dafür, dass die Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind.

(2) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind conducting unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der Ware oder Erbringung der Leistung, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung, in Textform anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme der Leistung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von conducting oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(4) Bei Mängeln leistet conducting nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung (Neulieferung/Neuerbringung). Das Recht von conducting, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat conducting sie verweigert, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§ 7 Haftung

(1) Conducting haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet conducting nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.

(2) Im Übrigen ist eine Haftung von conducting für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von conducting auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von conducting, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Conducting behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern und/oder verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei conducting als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt conducting Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an conducting ab. Conducting nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben conducting ermächtigt. Conducting verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen conducting gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann conducting verlangen, dass der Kunde conducting die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von conducting um mehr als 10 %, wird conducting auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von conducting freigeben.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von conducting hinweisen und conducting unverzüglich benachrichtigen, damit conducting seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

§ 9 Datenschutz

Conducting verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu den Rechten der Betroffenen, finden sich in der Datenschutzerklärung von conducting, die auf der Webseite www.conducting.de/datenschutz abrufbar ist oder dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen conducting und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von conducting in Siegen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Siegen, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Conducting ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.